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Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
– Was ist das ?
Ist der Versuch, die
negativen Folgen einer Straftat zu verringern.
Täter und Opfer haben die
Möglichkeit zur Aussprache über die Tat und deren
Folgen, sowie zur Aushandlung einer Wiedergutmachung.
Der TOA kann eine
Verfahrenseinstellung bzw. Strafminderung bewirken.
Das geschieht durch eine
unparteiische Vermittlung, die freiwillig und kostenlos
ist.
Wann ist Täter-Opfer-Ausgleich
möglich ?
Nach Begehung einer
Straftat prüft der zuständige Staatsanwalt oder
Richter, ob ein TOA in Frage kommt. Wenn dies der Fall
ist, beauftragt er die Vermittlungsstelle bei den
Sozialen Diensten der Justiz oder ein Vermittler der
freien Träger nimmt die Aufgabe der Schlichtung im
Rahmen des TOA wahr.
Beschuldigte und Geschädigte können
sich auch direkt an uns wenden.
Geeignet für einen TOA sind Delikte,
bei denen
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1. der Täter eine Tatbeteiligung
zugibt,
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2. der Sachverhalt hinreichend
klar ist,
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3. ein persönliches Opfer
betroffen ist oder ein Ausgleich mit einer
Institution sinnvoll
erscheint
(z.B. Sachbeschädigung)
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4. Täter und Opfer bereit sind an
der Konfliktaufarbeitung mitzuwirken.
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Der Täter kann
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die Hintergründe der Tat schildern und für sein Handeln
Verantwortung übernehmen,
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zeigen, dass er die Gefühle und Ängste des Opfers ernst
nimmt,
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durch Wiedergutmachung die Sache aktiv wieder in Ordnung
bringen.
Das
Opfer kann
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im Ausgleichsgespräch Gefühle wie Wut, Angst, Ärger,
Verletzung und Empörung zum Ausdruck bringen,
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Vorstellungen über Wiedergutmachung einbringen und
gemeinsam mit dem Täter nach befriedigende Lösungen
suchen,
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eine Aussöhnung erleben und selbst dazu beitragen
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gegebenenfalls langwierige und aufwendige Zivilverfahren
vermeiden
Wie verläuft
die Konfliktschlichtung?
Um diesen Ausgleich zu erleichtern,
unterstützt die Vermittlerin beide Seiten in ihren
Bemühungen.
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Sie klärt zunächst in getrennten Einzelgesprächen mit Täter und Opfer die Bereitschaft zu
einem Ausgleich.
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Beim
späteren gemeinsamen Ausgleichsgespräch im Beisein des
unparteiischen Vermittlers versuchen die
Betroffenen den Konflikt aufzuarbeiten und prüfen die Möglichkeit
einer Wiedergutmachung.
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Über
die Form der Wiedergutmachung entscheiden die
Beteiligten.
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Die
Kontrolle der Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen
erfolgt durch die Vermittlerin.
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Über das Ergebnis des
gemeinsamen Ausgleichsgespräches wird schriftlich der
Staatsanwalt oder das Gericht informiert.
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